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Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Dorfverein Müselbach und Umgebung besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Zweck des Vereins:
• Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er unterstützt je nach Möglichkeit Anliegen aus der Bevölkerung, die im Sinne des Vereins sind
• Er ist Ansprechpartner für die Einwohnenden im Vereinsgebiet, die Politische Gemeinde Kirchberg sowie andere Behörden und Institutionen
• Er vertritt die Dorfinteressen nach aussen und setzt sich für eine angemessene Vertretung des Dorfes im Gemeinderat, Schulrat und in anderen Behörden, Kommissionen und Institutionen ein
• Er fördert das dörfliche Zusammenleben und die dörfliche Lebensqualität
• Er kann Veranstaltungen im Dorf planen, organisieren und durchführen
• Er unterstützt kulturelle Anlässe und Veranstaltungen im Dorf
• Er schützt und pflegt Bräuche und Traditionen
• Er arbeitet unter Berücksichtigung der Dorfinteressen mit bei der Dorfentwicklung,
Zonenplanung und Raumplanung
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Müselbach.
Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
• die Vereinsversammlung;
• der Vorstand;
• die Revisionsstelle
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen und Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und den jährlichen Beiträgen der politischen Gemeinde.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine per-
sönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Der Verein besteht aus Einzel-, Kollektiv- und Ehrenmitgliedern.
Art. 7
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an
der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Art. 8
Eine Mitgliedschaft entsteht automatisch mit der Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
Mitgliedschaften werden durch die Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags erneuert.
Vorstandmitglieder/Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag bezahlen. Über die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jährlich an der HV abgestimmt.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt;
b) bei Tod;
c) bei Auflösung des Vereins, der Institution, der Firma oder der Organisation;
d) bei Nichtbezahlen des jährlichen Mitgliederbeitrags;
e) bei Ausschluss aus wichtigen Gründen
Über einen allfälligen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Vereinsversammlung Beschwerde einlegen.
Vereinsversammlung
Art. 10
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen
Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
Die Vereinsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
• Verabschiedung und Änderung der Statuten;
• Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidiums und der Revisionsstelle;
• Steuerung der Vereinsaktivitäten;
• Abnahme der Jahresrechnung;
• Genehmigung des Budgets;
• Genehmigung der Jahresberichte
• Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge;
• Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
• Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung;
Die Vereinsversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 12
Die ordentliche Vereinsversammlung tritt mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Art. 13
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen.
Art. 14
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Über den Ablauf und die Beschlüsse der Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt.
Art. 15
Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 16
Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim.
Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 17
Die Tagesordnung der ordentlichen Vereinsversammlung umfasst mindestens alle Vereinsaufgaben gem. Art. 11.
Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der Vereinsversammlung aufnehmen.
Vorstand
Art. 19
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Art. 20
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die jeweils für vier Jahre von der Vereinsversammlung gewählt werden.
Neben dem Präsidium, das von der Vereinsversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über die Vorstandsitzungen wird ein Protokoll geführt.
Art. 21
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift vom Präsidenten/von der Präsidentin und
einem Vorstandsmitglied verpflichtet.
Art. 22
Die Aufgaben des Vorstands sind:
• Leitung des Vereins;
• Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
• Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
• Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen;
• Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
• abschliessender Entscheid in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Vereins-
versammlung vorbehalten sind;
• Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art. 23
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 24
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Revisionsstelle
Art. 25
Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Vereinsversammlung gewählten Revisorinnen/Revisoren.
Sie überprüft die Buchführung und die Geschäftstätigkeit des Vereins und legt der Vereinsversammlung einen Bericht vor.
Auflösung
Art. 26
Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Besitzt der Verein Aktiven, so entscheidet die Vereinsversammlung, an welcher die Auflösung beschlossen wird, über deren Verwendung.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 6. April 2016 in Müselbach angenommen.
Im Namen der Gründungsversammlung
Der Tagespräsident: Der Tagesaktuar: